Das Betriebliche Eingliederungsmanagement

Zur Durchführung eines BEMs ist jeder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet. Ein BEM muss jedem Mitarbeiter nach sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit angeboten werden, egal, wie groß das Unternehmen ist. Die Teilnahme des betroffenen Mitarbeiters ist freiwillig.

Beim BEM handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die Quelle der Erkrankung durch Gespräche mit dem arbeitsunfähigen Mitarbeiter identifiziert werden soll. Mit entsprechenden Maßnahmen soll dann versucht werden, die Rahmenbedingungen der Arbeit so anzupassen, dass eine weitere Erkrankung verhindert wird.

Zum BEM Gespräch können neben der BEM-verantwortlichen Person und dem betroffenen Mitarbeiter weitere Personen hinzugezogen werden: z.B. Betriebs-, Personalrat oder Mitarbeitervertretung; Abteilungsleiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder/und Betriebsarzt.  Es kann sich auch als günstig erweisen, externe Personen hinzuzuziehen, z.B.: Mitarbeiter der Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft.

Liegt bei dem Arbeitnehmer eine Gleichstellung oder Schwerbehinderung vor, so können auch das Integrationsamt und die Integrationsfachdienste den Prozess unterstützend begleiten.

 

Allgemeine kurze Informationen zum BEM können Sie beim BEM Kompass unter folgendem Link erhalten:

https://www.bar-frankfurt.de/themen/arbeitsleben/betriebliches-eingliederungsmanagement/bem-kompass.html

 

Gute Praxisbeispiele gibt es unter:

https://www.rehadat-gutepraxis.de/inklusion-gestalten/betriebliches-eingliederungsmanagement/

 

Eine ausführliche Handlungsempfehlung für den Arbeitgeber mit Mustervordrucken und Hinweisen zu Gesprächsinhalten und ~führung gibt es unter:

https://www.bih.de/fileadmin/user_upload/20181101_Handlungsempfehlungen_zum_Betrieblichen_Eingliederungsmanagement.pdf

 

Rechtsurteile zu diesem Thema können Sie unter folgenden Link recherchieren:

https://www.rehadat-recht.de/rechtsprechung/arbeit-beschaeftigung/betrieblicher-arbeits-und-gesundheitsschutz-praevention/betriebliches-eingliederungsmanagement/


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